Ehevertrag während der Ehe: Umfassender Leitfaden

Diese Orientierung ersetzt keine anwaltliche Beratung. Ein Notar kann den Güterstand erläutern, aber nicht die wirtschaftlichen Interessen beider Seiten vertreten.

Von der StarterLegal-Redaktion Aktualisiert 30. August 2026 8 Min. Lesezeit
Ehevertrag während der Ehe: Umfassender Leitfaden

Was ist ein Ehevertrag während der Ehe?

Begriff und zeitliche Einordnung

Ein Ehevertrag während der Ehe – auch nachträglicher Ehevertrag genannt – wird geschlossen, wenn die Ehe bereits besteht. Anders als ein vorehelicher Vertrag reagiert er auf veränderte Umstände: Ein Unternehmen wird gegründet, eine Erbschaft fällt an oder der Wunsch nach klaren Vermögensgrenzen entsteht. Der Vertrag setzt die intakte Ehe voraus und zielt nicht auf eine unmittelbare Trennung.

Abgrenzung zu anderen Vereinbarungen

Von einer Scheidungsfolgenvereinbarung unterscheidet ihn die fehlende Trennungsabsicht. Eine Scheidungsvereinbarung wird in einer akuten Krisensituation getroffen, der nachträgliche Ehevertrag dagegen in stabilen Zeiten – genau das stärkt seine Bestandskraft vor Gericht. Typische Motive: Schutz von Betriebsvermögen, Ausklammern von Erbschaften, Wechsel zur Gütertrennung oder Absicherung eines Ehepartners nach einer beruflichen Auszeit.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ohne Vertrag gilt die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB).
  • Ein Ehevertrag während der Ehe kann den Güterstand jederzeit ändern – notarielle Beurkundung ist Pflicht.
  • Häufige Gründe: Schutz von Betriebsvermögen, Trennung von Erbschaften, Gütertrennung.
  • Die Vertragsfreiheit endet bei Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB); Gerichte prüfen den Vertrag umfassend.
  • Die Kosten richten sich nach dem Reinvermögen beider und liegen meist zwischen 1 500 € und 6 000 €.

Rechtsgrundlage: Was sagt das Gesetz?

Gestaltungsspielraum nach § 1408 BGB

Das Gesetz erlaubt Eheleuten, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag neu zu bestimmen. Sie können die Zugewinngemeinschaft aufheben, in eine Gütertrennung übergehen oder eine modifizierte Form wählen. Ohne eigene Regelung bleibt es bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft.

Grenzen der Vertragsfreiheit

Gestaltungsfreiheit bedeutet nicht Beliebigkeit. § 138 BGB verbietet sittenwidrige Vereinbarungen. Zusätzlich unterzieht das Familiengericht jeden Ehevertrag einer zweistufigen Kontrolle: Zuerst prüft es, ob schon beim Abschluss ein ungleiches Verhandlungsgewicht bestand, dann ob die Klauseln einen Partner unverhältnismäßig belasten. Besonders kritisch sind vollständige Ausschlüsse von Versorgungsausgleich oder nachehelichem Unterhalt ohne ausgleichende Leistung – solche Regelungen können kassiert werden.


Voraussetzungen für einen nachträglichen Ehevertrag

Formelle Anforderungen

  • Notarielle Beurkundung: § 1410 BGB verlangt die gleichzeitige Anwesenheit beider Ehegatten vor einem Notar. Ein privatschriftlicher Vertrag ist nichtig – eine mündliche Absprache genügt nie.
  • Persönlicher Abschluss: Beide müssen persönlich unterzeichnen; eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist ausgeschlossen.
  • Geschäftsfähigkeit: Jeder Ehegatte muss geschäftsfähig sein. Bestehen Zweifel – etwa bei Krankheit – sollte die Urkundsperson die Fähigkeit besonders dokumentieren.

Materielle Wirksamkeitshürden

  • Einigung über alle Punkte: Der Vertrag muss lückenlos abgestimmt sein, sonst scheitert er an einer fehlenden Gesamtregelung.
  • Keine Sittenwidrigkeit: Eine grob einseitige Lastenverteilung führt zur Unwirksamkeit. Bereits ein strukturelles Ungleichgewicht – z. B. wenn ein Partner während der Verhandlung in einer ausweglosen Lage war – kann schaden.
  • Beachtung der Kernbereichslehre: Eingriffe in Unterhalt, Versorgungsausgleich oder Zugewinn müssen einer Inhaltskontrolle standhalten. Gerichte fragen, ob die Belastung durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt ist und der benachteiligte Partner einen angemessenen Ausgleich erhält.
  • Praktischer Hinweis: Für eine spätere richterliche Prüfung ist es hilfreich, die Vorgeschichte und die Überlegungen der Partner im Notartermin anzusprechen und in der Niederschrift zu vermerken.

Arten und Varianten: Vergleich der Güterstände

Die vier Modelle im Überblick

Güterstand Form Typischer Anlass Ausgleich im Scheidungsfall Besonderheiten
Zugewinngemeinschaft (gesetzlich) Kein Vertrag nötig Erstehe ohne große Vermögensunterschiede Ausgleich des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses Automatisch; Erbteil des Ehegatten erhöht (§ 1371 BGB)
Modifizierte Zugewinngemeinschaft Notarielle Beurkundung Ausklammern von Erbschaften, vor der Ehe erworbenen Vermögenswerten oder Betriebsvermögen Nur der modifizierte Zugewinn wird ausgeglichen Höchst präzise Formulierung nötig, sonst Auslegungsstreit
Gütertrennung Notarielle Beurkundung Selbstständige, Unternehmer, stark unterschiedliche Vermögen Kein Zugewinnausgleich, kein pauschaler Erbteil-Zuschlag Schwächeren Partner absichern (z. B. durch Unterhaltsregelung)
Gütergemeinschaft Notarielle Beurkundung Gemeinsames Wirtschaften (selten) Gemeinsames Vermögen wird auseinandergesetzt Verbindlichkeiten eines Partners können das Gesamtgut belasten

Kurze Entscheidungshilfe

  • Beide sind mit der gesetzlichen Aufteilung einverstanden → Zugewinngemeinschaft belassen.
  • Das Ziel ist eine vollständige vermögensmäßige Eigenständigkeit → Gütertrennung wählen.
  • Nur einzelne Werte (Erbe, Firma) sollen unangetastet bleiben → modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren.

Diese Orientierung ersetzt keine anwaltliche Beratung. Ein Notar kann den Güterstand erläutern, aber nicht die wirtschaftlichen Interessen beider Seiten vertreten.


Ehevertrag und Erbrecht: Warum ein Vertrag allein nicht reicht

Ein nachträglicher Ehevertrag regelt ausschließlich das Güterrecht, nicht das Erbrecht. Stirbt ein Partner, richten sich die Erbansprüche weiterhin nach dem Gesetz oder einem Testament. Wichtig: In der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte erbrechtlich einen pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe eines Viertels der Erbschaft – dieser entfällt bei Gütertrennung ersatzlos. Wer also Gütertrennung vereinbart, sollte parallel ein Testament errichten, um den Ehepartner abzusichern. Sonst bleibt es bei der gesetzlichen Erbquote, die in einer Patchwork-Situation oder bei großem Vermögen zu ungewollten Ergebnissen führen kann.


Schritt-für-Schritt: Vorgehen

Vorbereitung und Beratung

  1. Information einholen: Jeder Partner sollte sich im Vorfeld getrennt anwaltlich beraten lassen. Der Notar informiert neutral, vertritt aber keine Einzelinteressen.
  2. Ziele definieren: Klären Sie, welche Vermögenswerte geschützt, welche ausgeglichen werden sollen und wie sich Familienplanung auf die Vereinbarung auswirkt.
  3. Notar auswählen und Entwurf anfordern: Nach gemeinsamer Abstimmung erstellt der Notar einen Vorentwurf. Prüfen Sie diesen in Ruhe, am besten mit Ihrem Anwalt.

Der Beurkundungstermin

  1. Verlesung und Belehrung: Der Notar verliest den Vertrag vollständig und erläutert die Folgen. Fragen können gestellt und letzte Änderungen einfließen.
  2. Unterzeichnung: Beide Ehegatten genehmigen und unterzeichnen die Niederschrift. Ab diesem Moment wird der Ehevertrag wirksam, falls kein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde.

Nach der Beurkundung

  1. Amtsverwahrung und Ausfertigungen: Die Urschrift bleibt beim Notar; jeder Partner erhält eine beglaubigte Abschrift.
  2. Regelmäßige Prüfung: Spätestens bei Geburt eines Kindes, Karrierewechsel oder größeren Vermögensverschiebungen sollte der Vertrag auf Anpassungsbedarf kontrolliert werden.

Beispiele aus der Praxis

Fall 1: Betriebsvermögen schützen

Ein Partner ist Gesellschafter eines Unternehmens. Die Eheleute entscheiden sich für Gütertrennung, damit das Unternehmen und künftige Wertsteigerungen bei einer Scheidung nicht in die Zugewinnberechnung einfließen. Der Notar formuliert eine klare Trennungsklausel, die Betriebsvermögen und Erträge dem Unternehmer zuordnet.

Fall 2: Erbschaft während der Ehe

Die Ehefrau erbt ein Einfamilienhaus. Beide möchten, dass diese Immobilie und ihre Wertsteigerungen nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen, im Übrigen aber die Zugewinngemeinschaft bestehen bleibt. Sie vereinbaren eine modifizierte Zugewinngemeinschaft mit einer ausdrücklichen Bereichsausnahme für das Erbe.

Fall 3: Kein Ehevertrag bei Trennungsabsicht

Schon drei Monate vor dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung sollte kein nachträglicher Ehevertrag mehr geschlossen werden. Sonst setzt sich der Vertrag dem Vorwurf aus, eine verdeckte Scheidungsvereinbarung zu sein. Für diesen Fall ist eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung das passende Instrument.


Häufige Fehler und Risiken

Formfehler

  • Privatschriftliche Abreden: Auch ein per E-Mail bestätigter Vertrag ist nichtig. Nur die notarielle Urkunde wahrt § 1410 BGB.
  • Unvollständige Belehrung: Verzicht auf eine ausführliche Belehrung durch den Notar kann dazu führen, dass ein Partner die Folgen nicht ausreichend versteht und später anficht.

Inhaltliche Fallstricke

  • Einseitigkeit: Regeln, die einen Partner unverhältnismäßig belasten, z. B. Verzicht auf Versorgungsausgleich ohne Gegenwert, machen den ganzen Vertrag angreifbar.
  • Ungenaue Formulierungen: Pauschale Ausschlüsse („alle Ansprüche sind ausgeschlossen“) führen zu Auslegungsstreit. Der Notar muss präzise fassen, was genau nicht zum Zugewinn zählt.
  • Fehlende Anpassungsklauseln: Wer keine Überprüfungsmechanismen vorsieht, riskiert, dass der Vertrag nach der Geburt von Kindern oder bei Krankheit von Gerichten korrigiert wird.

Unterlassene Aktualisierung

  • Starre Regelungen: Ein Ehevertrag von vor zehn Jahren kann heutigen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden. Planen Sie eine regelmäßige Überprüfung ein, etwa alle fünf Jahre oder nach einschneidenden Lebensereignissen.

Kosten des nachträglichen Ehevertrags

Kostenfaktoren und Beispielrechnung

Die Notargebühren bestimmen sich nach dem Reinvermögen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Beurkundung (GNotKG). Zusätzliche Anwaltskosten fallen an, wenn Sie sich im Vorfeld beraten lassen.

Reinvermögen Circa Notargebühren
50.000 € 300 € – 600 €
300.000 € 1.200 € – 2.000 €
1.000.000 € 3.500 € – 6.000 €

Die Spannen sind Schätzwerte; der exakte Betrag hängt vom konkreten Geschäftswert und dem Umfang der notariellen Tätigkeit ab. Anwaltskosten können als Stundenhonorar oder Pauschale vereinbart werden und bewegen sich häufig im Bereich von 800 € bis 2.500 €.


Vorlage / Muster: Erklärung der Inhalte

Typische Bausteine

Ein fundiertes Ehevertragsmuster enthält in der Regel diese Elemente:

  • Rubrum: Bezeichnung „Ehevertrag“ und Personalien der Ehegatten.
  • Präambel: Beschreibung der Ausgangslage und der gemeinsamen Zielsetzung.
  • Güterstandsklausel: Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und konkrete Anordnung der Gütertrennung oder Modifikation.
  • Zugewinnausgleichsverzicht: Klarer Verzicht für den Fall der Scheidung, ggf. mit Ausnahmen.
  • Unterhaltsregelung: Vorgaben zum nachehelichen Unterhalt, etwa Befristungen oder Ausschluss, ohne den Kernbereich zu verletzen.
  • Versorgungsausgleich: Vereinbarung, ob und wie Rentenanwartschaften ausgeglichen werden.
  • Salvatorische Klausel: Erhaltung des Restvertrags, falls eine Einzelklausel unwirksam ist.

Wichtiger Hinweis

Ein Muster kann nur eine Orientierung sein. Jeder Vertrag muss individuell auf die Vermögens- und Lebensverhältnisse zugeschnitten werden. Übernehmen Sie niemals ungeprüft einen Textbaustein – schon ein fehlender Satz zum Anfangsvermögen kann die gesamte Konstruktion aushebeln.


FAQ: Häufige Fragen zum nachträglichen Ehevertrag

1. Kann man einen Ehevertrag auch während der Ehe machen?
Ja, ein Ehevertrag kann jederzeit nach der Heirat geschlossen werden, solange die Ehe besteht. Er muss notariell beurkundet werden und ist ausdrücklich gesetzlich zugelassen.

2. Wann macht ein Ehevertrag keinen Sinn?
Ein Vertrag lohnt sich kaum, wenn beide Partner kein nennenswertes Vermögen haben, keine Selbstständigkeit planen und mit der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft einverstanden sind. Die Notar- und Beratungskosten würden dann ohne relevanten Nutzen anfallen.

3. Was kostet ein nachträglicher Ehevertrag?
Die Notargebühren richten sich nach dem Reinvermögen beider; üblich sind zwischen 1.500 € und 4.000 €, bei hohem Vermögen auch mehr. Hinzu kommen gegebenenfalls Anwaltskosten.

4. Für wen lohnt sich ein Ehevertrag?
Er ist besonders für Selbstständige, Unternehmer, Partner mit großem Anfangsvermögen, Erben oder in zweiter Ehe mit Kindern aus erster Beziehung sinnvoll, um den Zugewinnausgleich einzuschränken oder Gütertrennung herbeizuführen.

5. Ist ein Ehevertrag ohne Notar gültig?
Nein, ein privatschriftlicher oder mündlicher Vertrag ist unwirksam. § 1410 BGB verlangt zwingend die gleichzeitige Beurkundung durch einen Notar.

6. Kann ein Ehevertrag nachträglich geändert werden?
Ja, durch einen erneuten notariell beurkundeten Änderungsvertrag, der jederzeit während der Ehe geschlossen werden kann.

7. Was passiert ohne Ehevertrag?
Ohne Vereinbarung gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft. Im Fall der Scheidung wird der Vermögenszuwachs beider ausgeglichen, was zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen kann.

8. Schützt ein Ehevertrag vor Erbansprüchen?
Nein, der Ehevertrag regelt nur das Güterrecht. Für erbrechtliche Ansprüche ist ein separates Testament oder ein Erbvertrag nötig. Ohne Testament kann der überlebende Ehegatte trotz Gütertrennung den gesetzlichen Erbteil erhalten.

Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Gesetze unterscheiden sich je nach Ort und ändern sich — lassen Sie sich für Ihre Situation von einer zugelassenen Fachperson beraten.

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