Ein-Personen-GmbH (ein personen gmbh) – Gründung, Haftung und rechtliche Fallstricke
Umfassender Ratgeber zur Ein-Personen-GmbH: Definition, Gründungsvoraussetzungen, Vergleich mit anderen Gesellschaftsformen, Haftung, Gehalt des Geschäftsführers, häufige Fehler und FAQ. Neutral und verständlich erklärt.

Von Dr. Maximilian Hartmann, Volljurist
Dr. Hartmann ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und begleitet seit über 15 Jahren Existenzgründungen.
Die Ein-Personen-GmbH – häufig auch Ein-Mann-GmbH, 1-Personen-GmbH oder kurz ein personen gmbh genannt – ist eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft, die von nur einer Person errichtet und getragen wird. Schätzungen zufolge macht sie mittlerweile rund die Hälfte aller GmbH-Neugründungen aus. Für viele Gründer ist sie die ideale Balance zwischen Alleinentscheidungsbefugnis und begrenztem Risiko. Dieser Beitrag erläutert Gründungsvoraussetzungen, Haftungsfragen, Gehaltsstruktur und typische Stolperfallen – verständlich und mit direkt umsetzbaren Praxishilfen.
Was ist eine Ein-Personen-GmbH?
Eine Ein-Personen-GmbH ist eine ganz normale Gesellschaft mit beschränkter Haftung – nur dass sie von einem einzigen Gesellschafter errichtet und getragen wird. Im Alltag spricht man auch von der 1‑Personen‑GmbH oder Einmann‑GmbH; rechtlich unterscheidet sie sich von der Mehr‑Personen‑GmbH ausschließlich durch die Zahl der Beteiligten.
Die Gesellschaft ist eine juristische Person. Für sie gilt das Trennungsprinzip: Das Gesellschaftsvermögen und das Privatvermögen des alleinigen Gesellschafters sind strikt voneinander zu trennen. Der Gründer vereint die Gesellschafter‑ und die Geschäftsführerrolle in einer Hand. Daraus ergeben sich besondere Anforderungen an die Dokumentation unternehmerischer Entscheidungen.
Anders als bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft haftet der alleinige Gesellschafter bei der Ein‑Personen‑GmbH grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Die persönliche Haftung bleibt ausgeschlossen, solange die Regeln des GmbH‑Gesetzes eingehalten werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Eine Ein‑Personen‑GmbH ist eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft mit nur einem Gesellschafter.
- Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro; bei Gründung reicht zunächst die Einzahlung der Hälfte, also mindestens 12.500 Euro.
- Die Haftung ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt – Ausnahmen können sich unter anderem bei Vermögensvermischung oder existenzvernichtendem Eingriff ergeben.
- Die Gründungskosten liegen in der Regel zwischen 600 und 1.200 Euro, je nach Notar und Verfahren.
- Für einfache Gründungen steht das gesetzliche Musterprotokoll zur Verfügung; es reduziert den Aufwand erheblich.
- Die Ein‑Mann‑GmbH ist gesetzlich ausdrücklich zugelassen und zählt zu den gängigsten Rechtsformen für Alleingesellschafter.
- Nach der Eintragung im Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person; erst ab diesem Zeitpunkt besteht Haftungsbeschränkung.
Vergleichstabelle: Rechtsformen im Überblick
| Kriterium | Ein-Personen-GmbH | Mehr-Personen-GmbH | Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt) | Einzelunternehmen | Personengesellschaft (OHG) |
|---|---|---|---|---|---|
| Mindeststammkapital | 25.000 € | 25.000 € | 1 € | keins | keins |
| Formvorschrift | notarielle Beurkundung | notarielle Beurkundung | notarielle Beurkundung | keine | formlos |
| Haftung | Gesellschaftsvermögen | Gesellschaftsvermögen | Gesellschaftsvermögen | unbeschränkt, persönlich | unbeschränkt, persönlich |
| Geschäftsführung | Gesellschafter selbst | durch Gesellschafter oder Dritte | Gesellschafter selbst | Inhaber selbst | alle Gesellschafter |
| Gewerbesteuer | voll gewerbesteuerpflichtig | voll gewerbesteuerpflichtig | voll gewerbesteuerpflichtig | Freibetrag möglich | voll gewerbesteuerpflichtig |
| Buchführungspflicht | doppelte Buchführung | doppelte Buchführung | doppelte Buchführung | Einnahmenüberschussrechnung möglich | doppelte Buchführung |
| Gründungskosten (ca.) | 600–1.200 € | 600–1.200 € | 400–800 € | gering (15–65 € Gewerbe) | gering |
Kurz erklärt: Die Entscheidung zwischen diesen Rechtsformen hängt vor allem vom Haftungsrisiko und der Kapitalverfügbarkeit ab. Bei überschaubarem unternehmerischen Risiko kann eine UG als Zwischenschritt sinnvoll sein; wer ein hohes Risiko trägt, fährt mit der GmbH in der Regel sicherer. Ein Einzelunternehmen bietet sich an, wenn das Haftungsrisiko tragbar bleibt.
Rechtsgrundlage und gesetzliche Regelungen
Die Ein‑Personen‑GmbH ist im GmbH‑Gesetz ausdrücklich geregelt. Maßgeblich ist insbesondere die Vorschrift, die durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH‑Rechts) ins Gesetz aufgenommen wurde.
§ 48 GmbHG – Gesellschafterversammlung bei der Einmann‑GmbH
Besteht die Gesellschaft nur aus einem Gesellschafter, gelten für die Einberufung und Abhaltung von Gesellschafterversammlungen Sonderregeln. Beschlüsse des alleinigen Gesellschafters müssen unverzüglich nach der Beschlussfassung schriftlich dokumentiert werden.
Was bedeutet das konkret? Der alleinige Gesellschafter‑Geschäftsführer muss wesentliche unternehmerische Entscheidungen nicht in einer förmlichen Sitzung treffen. Er muss sie jedoch schriftlich festhalten und zeitnah dokumentieren. Eine bloße gedankliche Selbstanweisung oder eine mündliche Notiz reichen nicht aus.
Die Gründung einer Ein‑Personen‑GmbH verlangt zwingend die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Die Anmeldung zum Handelsregister wird elektronisch in beglaubigter Form eingereicht; die Gesellschafterliste ist als Teil der Anmeldung zu übermitteln. Ohne Notartermin entsteht keine wirksame GmbH – der Notar prüft die Identität des Gründers und fertigt die erforderliche Urkunde. Eine rein elektronische Gründung ist nicht möglich.
Entscheidungsbaum: Welche Gesellschaftsform passt?
Die folgende Entscheidungslogik hilft, die passende Rechtsform einzugrenzen. Die Fragen sind aus der Perspektive des Gründungswilligen formuliert.
Möchte der Gründer die persönliche Haftung auf das Geschäftsvermögen beschränken?
- Ja: Weiter zu Frage 2.
- Nein: Ein Einzelunternehmen kann ausreichend sein.
Stehen dem Gründer mindestens 12.500 Euro als Einlage für das Stammkapital zur Verfügung?
- Ja: Die Ein‑Personen‑GmbH ist grundsätzlich geeignet – weiter zu Frage 3.
- Nein: Prüfenswert ist die Ein‑Personen‑UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital ab 1 Euro.
Ist der Gründer bereit, den höheren Gründungsaufwand (Notar, Handelsregister, doppelte Buchführung) zu tragen?
- Ja: Die Ein‑Personen‑GmbH ist die passende Wahl.
- Nein: Sofern das Haftungsrisiko tragbar ist, bleibt das Einzelunternehmen eine Alternative.
Besteht ein signifikantes Haftungsrisiko aus der geplanten Geschäftstätigkeit?
- Ja: Eine haftungsbeschränkte Gesellschaftsform (GmbH oder UG) ist dringend anzuraten.
- Nein: Ein Einzelunternehmen mindert den laufenden Verwaltungsaufwand.
Praxisentscheidung: Viele IT‑Berater und Freelancer starten mit einer UG, weil sie das Stammkapital schrittweise aus den ersten Umsätzen ansparen und später in eine GmbH umwandeln.
Voraussetzungen für die Gründung
Die Gründung setzt mehrere formelle und materielle Erfordernisse voraus. Darunter fallen im Einzelnen:
- Gründungsgesellschafter: Gründer kann jede natürliche oder juristische Person sein. Auch eine bereits bestehende GmbH kann als alleiniger Gesellschafter auftreten.
- Stammkapital: Das gesetzliche Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro. Zur Gründung genügt die Einzahlung der Hälfte, sodass mindestens 12.500 Euro auf ein Geschäftskonto einzulegen sind. Sacheinlagen sind möglich, müssen aber im Gesellschaftsvertrag festgesetzt und bewertet werden.
- Notarielle Beurkundung: Der Gesellschaftsvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden. Alternativ kann das Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG verwendet werden, das den Beurkundungsaufwand reduziert.
- Handelsregisteranmeldung: Die Eintragung ins Handelsregister ist konstitutiv. Erst mit der Eintragung entsteht die GmbH als juristische Person.
- Musterprotokoll: Für unkomplizierte Gründungen steht das gesetzliche Musterprotokoll zur Verfügung. Es gibt einen festgelegten Text vor und verringert den Prüfungsumfang des Registergerichts.
Verdeckte Sacheinlage vermeiden
Ein häufiger Fehler: Der Gründer erhält kurz nach der Barzahlung das Geld ganz oder teilweise zurück, indem die GmbH von ihm Gegenstände kauft. Das kann als verdeckte Sacheinlage gewertet werden, führt zu Nachzahlungsrisiken und macht den Gesellschafter unter Umständen noch vor der Eintragung haftbar. Deshalb sollten alle Kapitalflüsse strikt dokumentiert sein.
Schritt‑für‑Schritt: Gründungsablauf mit Zeitplan
Der Gründungsprozess folgt einer festgelegten Reihenfolge und durchläuft mehrere Stationen. Die folgende Tabelle vermittelt einen realistischen Zeitansatz.
| Schritt | Was ist zu tun? | Dauer (geschätzt) |
|---|---|---|
| 1. Geschäftsidee und Finanzplan | Unternehmensgegenstand präzisieren, Kapitalbedarfsplan erstellen | 1–2 Wochen |
| 2. Gesellschaftsvertrag / Musterprotokoll wählen | Entwurf durch Notar oder Wahl Standardprotokoll | 2–5 Tage |
| 3. Notartermin | Persönliche Beurkundung, Ausweiskontrolle | 1 Termin (ca. 1 Stunde) |
| 4. Kontoeröffnung und Kapitaleinzahlung | Einzahlung von mindestens 12.500 €, Bankbestätigung | 2–5 Bankarbeitstage |
| 5. Anmeldung zum Handelsregister | Notar reicht E‑Anmeldung elektronisch ein | ca. 1–3 Wochen Bearbeitungszeit |
| 6. Gewerbeanmeldung | Parallel oder nach HR‑Eintragung, Gebühr 15–65 € | 1 Tag |
| 7. Steuerliche Erfassung | Fragebogen ans Finanzamt, Steuernummer für GmbH | ca. 2–4 Wochen nach HR‑Eintrag |
Nachfolgend die Abschnitte im Detail.
Phase 1: Vorbereitung und Beurkundung
Geschäftsidee und Finanzplan
Bevor es formell losgeht, wird der Unternehmensgegenstand präzise beschrieben. Ein Finanzplan dokumentiert die Aufbringung des Stammkapitals und den laufenden Kapitalbedarf. Fehlt ein solider Finanzplan, droht Unterkapitalisierung.Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll
Entweder wird ein individueller Gesellschaftsvertrag entworfen oder das standardisierte Musterprotokoll gewählt. Sollen individuelle Regelungen getroffen werden – etwa abweichende Gewinnverteilungen oder Nachfolgeregelungen –, ist ein notarieller Gesellschaftsvertrag erforderlich.Notartermin
Der Gesellschaftsvertrag wird durch einen Notar beurkundet. Der Gründer muss persönlich erscheinen oder sich vertreten lassen. Der Notar klärt über die rechtlichen Pflichten auf und fertigt die Urkunde.
Phase 2: Kapitalaufbringung und Handelsregister
Kontoeröffnung und Kapitaleinzahlung
Nach der Beurkundung wird ein Geschäftskonto eröffnet und die Mindesteinlage von 12.500 Euro eingezahlt. Die Bank bestätigt die Einzahlung gegenüber dem Registergericht.Anmeldung zum Handelsregister
Die GmbH wird durch den Notar elektronisch in beglaubigter Form beim zuständigen Amtsgericht angemeldet. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 5 bis 15 Werktage. Mit der Eintragung ist die GmbH wirksam gegründet.
Phase 3: Gewerbe- und Finanzamtsmeldungen
Gewerbeanmeldung
Parallel oder unmittelbar nach der Handelsregistereintragung erfolgt die Gewerbeanmeldung beim örtlichen Gewerbeamt. Die Anmeldung ist gebührenpflichtig und kostet je nach Gemeinde zwischen 15 und 65 Euro.Steuerliche Erfassung beim Finanzamt
Das Finanzamt fordert nach der Handelsregistereintragung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an. Die GmbH erhält eine eigene Steuernummer und wird künftig zur Körperschaftsteuer veranlagt. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusätzlich fällt Gewerbesteuer an.
Musterprotokoll und Gesellschaftsvertrag
Das gesetzliche Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG ist eine vereinfachte Gründungsoption, die speziell für unkomplizierte Ein‑Personen‑Gründungen entwickelt wurde. Es enthält bereits alle gesetzlichen Mindestangaben und reduziert den notariellen Aufwand erheblich.
Felder im Musterprotokoll:
- Firmensitz: die inländische Geschäftsanschrift der GmbH.
- Unternehmensgegenstand: eine präzise Beschreibung der geplanten Geschäftstätigkeit.
- Geschäftsführer: Name, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Geschäftsführers.
Wird ein individueller Gesellschaftsvertrag benötigt, etwa weil besondere Regelungen zur Gewinnverwendung oder zu Verfügungsbeschränkungen gewünscht sind, muss der Notar einen vollständigen Gesellschaftsvertrag entwerfen und beurkunden. Das Musterprotokoll kann solche individuellen Abweichungen nicht abbilden.
Checkliste für den Notartermin
Nehmen Sie folgende Unterlagen mit, um Verzögerungen zu vermeiden:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Ausgefüllter Entwurf des Musterprotokolls oder Gesellschaftsvertragsentwurf
- Angabe der gewünschten Firma (mindestens einen Alternativvorschlag)
- Konkrete Formulierung des Unternehmensgegenstands
- Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals (Kontoeröffnungsformular, falls schon vorliegend)
- Falls vorhanden: Einwilligung eines Dritten als Geschäftsführer
Die Gebühren für die Beurkundung des Musterprotokolls belaufen sich bei einem Stammkapital von 25.000 Euro auf etwa 365 Euro netto zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen.
Besonderheiten: Geschäftsführung und Haftung
Der alleinige Gesellschafter ist zugleich Geschäftsführer. Diese Doppelrolle bringt spezifische Pflichten und Gefahren mit sich.
Haftungsbeschränkung und ihre Grenzen
Grundsätzlich haftet die GmbH nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Unter bestimmten Umständen kommt jedoch eine persönliche Haftung des Gesellschafters in Betracht – die sogenannte Durchgriffshaftung. Zwei Fallgruppen sind besonders praxisrelevant:
Vermögensvermischung
Werden private und geschäftliche Konten oder Vermögenswerte nicht strikt getrennt, entfällt die Haftungsbeschränkung unter Umständen.
Beispiel: Ein Gesellschafter bezahlt private Einkäufe direkt vom Geschäftskonto und bucht sie als Betriebsausgaben. Im Insolvenzfall kann das Insolvenzgericht zur persönlichen Haftung gelangen.
Existenzvernichtender Eingriff
Verlagert der Gesellschafter gezielt Vermögenswerte aus der GmbH, um Gläubiger zu benachteiligen, oder stattet er die Gesellschaft von vornherein mit offensichtlich unzureichendem Kapital aus, droht ebenfalls der Haftungsdurchgriff.
Die Rolle der Gesellschafterversammlung
Eine förmliche Gesellschafterversammlung entfällt bei der Ein‑Personen‑GmbH. Beschlüsse des alleinigen Gesellschafters sind jedoch unverzüglich schriftlich zu dokumentieren und zu unterzeichnen. Fehlt diese Dokumentation, sind die Beschlüsse formell unwirksam und können bei späteren Betriebsprüfungen Beanstandungen auslösen.
Praxistipp: Legen Sie ein gebundenes Beschlussbuch an und datieren Sie jeden Eintrag. So ist der Verlauf unternehmerischer Entscheidungen jederzeit nachvollziehbar.
Insolvenzantragspflicht – Fristen und Folgen
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Wochen, einen Insolvenzantrag stellen. Ein Verstoß begründet die persönliche Haftung für danach geleistete Zahlungen und kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Faktisch ist die 3-Wochen-Frist eine Maximalfrist; bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit sollte sofort gehandelt werden.
Gehalt und Sozialversicherung des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer einer Ein‑Personen‑GmbH gilt sozialversicherungsrechtlich in der Regel als selbstständig – nicht als abhängig Beschäftigter.
Geschäftsführergehalt und steuerliche Angemessenheit
Das Gehalt des Geschäftsführers ist eine Betriebsausgabe der GmbH und mindert den steuerpflichtigen Gewinn. Die Höhe muss einem Fremdvergleich standhalten. Ein unangemessen hohes Gehalt kann als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und steuerlich nachteilig bewertet werden.
Faustregel: Orientieren Sie sich an branchenüblichen Geschäftsführervergütungen für Unternehmen ähnlicher Größe. Typische Werte liegen bei kleinen Ein‑Personen‑GmbHs zwischen 3.000 und 5.000 Euro monatlich.
Sozialversicherung
Ein selbstständiger Geschäftsführer unterliegt grundsätzlich keiner gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Er muss sich freiwillig oder privat kranken‑ und pflegeversichern. Eine Rentenversicherungspflicht besteht nur in besonderen Ausnahmefällen.
Scheinselbstständigkeit vermeiden
Das Risiko der Scheinselbstständigkeit besteht besonders dann, wenn die Ein‑Personen‑GmbH im Wesentlichen nur einen Auftraggeber hat, der zuvor Arbeitgeber war. In solchen Fällen kann die Deutsche Rentenversicherung eine abhängige Beschäftigung feststellen und Sozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend nachfordern. Abhilfe schafft eine transparente Vertragsgestaltung, eine breitere Auftraggeberstruktur und die Weigerung, Weisungen des Auftraggebers entgegenzunehmen, die einem Arbeitsverhältnis gleichkämen.
Häufige Fehler und Risiken
1. Vermögensvermischung
Werden private und geschäftliche Gelder vermischt, droht die Durchgriffshaftung mit dem Privatvermögen. Ein strikt getrenntes Geschäftskonto ist daher unverzichtbar. Auch Kreditkartenabrechnungen müssen klar zugeordnet werden.
2. Lückenhafte Beschlussdokumentation
Auch bei einer Ein‑Personen‑GmbH muss jeder wesentliche Beschluss schriftlich niedergelegt und unterschrieben werden. Fehlt die Dokumentation, sind getroffene Entscheidungen rechtlich angreifbar und können im Streitfall nicht bewiesen werden.
3. Unterkapitalisierung
Wird die GmbH mit einem offensichtlich unzureichenden Eigenkapital ausgestattet, kann im Insolvenzfall eine persönliche Haftung des Gesellschafters wegen existenzvernichtenden Eingriffs in Betracht kommen. Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen lassen sich in der Krise oft nicht mehr in Eigenkapital zurückführen.
4. Scheinselbstständigkeit
Besonders bei der Zusammenarbeit mit nur einem Auftraggeber, der früher Arbeitgeber war, prüfen die Sozialversicherungsträger regelmäßig eine mögliche Scheinselbstständigkeit. Ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung kann frühzeitig Klarheit schaffen.
5. Fehlerhafte Gehaltshöhe
Ein überhöhtes oder ein zu geringes Geschäftsführergehalt kann steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung oder verdeckte Einlage gewertet werden und Steuernachforderungen auslösen. Die Angemessenheit orientiert sich an vergleichbaren Positionen in vergleichbaren Unternehmen – der Fremdvergleich ist entscheidend.
6. Versäumte Insolvenzantragspflicht
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Wochen ein Insolvenzantrag gestellt werden. Eine verspätete Antragstellung begründet die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Zudem droht eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung.
FAQ
Was ist eine 1‑Personen‑GmbH?
Eine 1‑Personen‑GmbH (ein personen gmbh) ist eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft mit nur einem Gesellschafter. Der Gesellschafter übernimmt in der Regel zugleich die Geschäftsführung. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, sofern keine Vermögensvermischung oder andere Ausnahmetatbestände vorliegen.
Was sind die Nachteile einer Personengesellschaft gegenüber einer GmbH?
Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Die GmbH oder UG beschränkt die Haftung grundsätzlich auf das Geschäftsvermögen. Hinzu kommt, dass Personengesellschaften weniger strengen Publizitätspflichten unterliegen, was bei Vertragspartnern zu Unsicherheiten führen kann.
Welche Vor‑ und Nachteile hat eine Ein‑Mann‑GmbH?
Vorteile sind die Haftungsbeschränkung und die Alleinentscheidungsbefugnis. Nachteile liegen im vergleichsweise hohen Mindeststammkapital von 25.000 Euro und in den strengen Dokumentationspflichten für Gesellschafterbeschlüsse – selbst wenn nur eine Person handelt.
Ist eine Ein‑Mann‑GmbH verboten?
Nein, sie ist ausdrücklich erlaubt. Das GmbH‑Gesetz lässt die Gründung durch eine einzelne Person zu. Die Ein‑Mann‑GmbH ist eine gesetzlich anerkannte und weit verbreitete Rechtsform.
Wie hoch sind die Gründungskosten?
Die Gründungskosten liegen in der Regel zwischen 600 und 1.200 Euro. Sie setzen sich aus Notargebühren (ca. 365 € netto bei Musterprotokoll), Handelsregistergebühren (150–200 €) und Kosten für die Gewerbeanmeldung (15–65 €) zusammen.
Kann man eine Ein‑Personen‑GmbH allein gründen?
Ja, die Gründung erfolgt durch eine einzige Person. Ein persönlicher Notartermin bleibt dennoch erforderlich. Weitere Gesellschafter sind nicht nötig.
Wie viel Gehalt darf sich der Geschäftsführer zahlen?
Das Gehalt muss einem Fremdvergleich standhalten und als Betriebsausgabe angemessen sein. Was angemessen ist, richtet sich nach Branche, Unternehmensgröße und Ertragslage. Ein unverhältnismäßig hohes Gehalt wird als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.
Bin ich als Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?
Der alleinige Gesellschafter‑Geschäftsführer gilt in der Regel als selbstständig und ist nicht sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten‑, Kranken‑ und Arbeitslosenversicherung. Der Krankenversicherungsschutz erfolgt entweder freiwillig gesetzlich oder privat.
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Gesetze unterscheiden sich je nach Ort und ändern sich — lassen Sie sich für Ihre Situation von einer zugelassenen Fachperson beraten.
